Pushpak Mahanirvana-TantraZurück WeiterNews

Kapitel 12 - Verbindung mit Eigentum und Erbgesetze

Der heilige und ewiggütige Shiva sprach:
Oh Göttin des Ursprungs, laß mich zu dir noch einmal über die ewigen Gebote sprechen. Der weise König, der ihnen folgt, kann sein Volk leicht regieren. Wenn Könige keine Regeln aufstellen, würden sich die Menschen aufgrund ihrer egoistischen Neigung nur streiten, selbst mit Freunden, Verwandten und Höhergestellten. Selbstsüchtige Menschen würden sich für Reichtum sogar gegenseitig töten, in ihrem Wahn zahllose Sünden begehen und in ihrer Begierde wie Diebe leben. Zu ihrem Guten habe ich ihnen die Gebote entsprechend dem Dharma von Tugend und Gerechtigkeit aufgestellt, damit sie den rechten Weg finden und aus ihrem Egoismus erwachen können.

Wie ein König die Übeltäter zum Bereinigen ihrer Sünde bestrafen sollte, so sollte er auch dafür sorgen, daß das Erbe der Menschen entsprechen ihrer Verwandtschaft nützlich verteilt wird. Dafür gibt es zwei Arten der Verwandtschaft, durch Geburt und durch Heirat. Unter ihnen hat die Geburt Vorrang. Auch stehen beim Erben die Nachkommen vor den Vorfahren, und innerhalb der Generationen die Männer vor den Frauen. Der Kluge sollte das Erbe nach diesen Regeln wie folgt aufteilen: Falls der Verstorbene Sohn, Enkel, Tochter, Vater und Ehefrau hinterläßt, dann hat der Sohn das Recht auf das ganze Erbe und niemand sonst. Falls es mehrere Söhne gibt, wird das Erbe unter ihnen zu gleichen Teilen verteilt. Nur im Falle eines Königs geht das Königreich an den ältesten Sohn entsprechend der Familientradition. Falls es Erbschulden gibt, sollten diese vor dem Teilen beglichen werden. Wenn dies die Erben versäumen, sollte der König diese Schuld einziehen und bezahlen. Denn wie der Mensch nur durch seine Sünden in die Hölle geht, so ist er auch für seine Schulden verantwortlich und sonst niemand.

Was auch immer an normalem Besitz vorhanden ist, sei es unbeweglich (wie z.B. Land oder Häuser) oder beweglich, die Erben sollten ihre entsprechenden Anteile bekommen. Wenn sich die Erben einig sind, dann ist alles gut, andernfalls sollte es der König unparteiisch aufteilen. Falls irgendein Besitz unteilbar ist, dann wird er nach dem Wert geteilt. Wenn sich nach der Aufteilung noch ein weiterer Erbberechtigter findet, sollte der König das Erbe erneut verteilen. Oh Shiva-Shakti, wer nach der einvernehmlichen Aufteilung diesbezüglich später noch Streit beginnt, verdient die Bestrafung durch den König.

Wenn der Verstorbene Enkelsohn, Frau und Vater zurückläßt, dann hat der Enkelsohn als nächster Nachkomme das Erbrecht. Wenn ein Kinderloser Vater, Bruder und Großvater zurückläßt, dann erbt der Vater aufgrund der nächsten Blutsverwandtschaft. Wenn der Verstorbene Töchter und Enkelsöhne zurückläßt, dann sind die Enkelsöhne aufgrund des Vorrangs für Männer erbberechtigt. Daher sagt man auch, daß die Väter in den Söhnen weiterleben.

In der ehelichen Verwandtschaft hat die Brahmi-Frau (die auf Brahma-Art geheiratet wurde) den Vorrang, und der Besitz eines kinderlosen Mannes sollte an die Ehefrau gehen, die wie eine zweite Hälfte seines Körpers ist. Die kinderlose Witwe ist allerdings nicht berechtigt, den Besitz ihres Mannes zu verkaufen oder zu verschenken, sondern nur ihren eigenen Besitz. Dazu zählt alles, was ihr vom Vater und Schwiegervater als Mitgift gegeben wurde oder sie durch eigene Anstrengung gewonnen hat. Falls die Ehefrau vor dem Mann stirbt, geht ihr Besitz an ihn und den weiteren Erben. Eine Witwe ist allerdings nur erbberechtigt, wenn sie der Tugend folgt und unter dem Schutz der Verwandten ihres Mannes lebt, und wenn es davon keine mehr gibt, den ihres Vaters. Eine Witwe, die untreu ist und ihre eigenen Wege gehen will, hat kein Recht auf das Erbe ihres Mannes. Ihr steht allein ihr Lebensunterhalt aus dem Erbe zu. Falls der Mann mehrere Ehefrauen hatte und sie alle tugendhaft waren, haben sie das Recht auf gleiche Anteile. Falls die Witwen sterben und nur Töchter zurücklassen, geht das Erbe an die Töchter. Falls es eine Tochter und einen Sohn gibt und der Sohn stirbt, dann geht das väterliche Erbe nicht an die Ehefrau des Sohnes, sondern an die Tochter. Falls der Großvater überlebt und das väterliche Erbe an die Mutter gegangen ist, dann steigt das Erbe beim Tod der Mutter zum Großvater auf. Wenn das Erbe eines verstorbenen Sohnes zum Vater aufsteigt, dann hat auch die Mutter, wenn sie zur Witwe wird, ein Anrecht darauf. Eine Stiefmutter hat kein Erbrecht, solange eine Mutter lebt, andernfalls erbt sie über die väterliche Linie.

Wenn also bei fehlenden Nachkommen kein absteigendes Erbe möglich ist, dann steigt es auf dem gleichen Wege auf, wie es absteigen würde. Daher erbt eine Tochter, auch wenn ein Bruder des Vaters noch lebt. Und erst, wenn sie kinderlos stirbt, geht das Erbe an den Bruder des Vaters.

Weil die männliche Linie Vorrang hat, erbt auch der Stiefbruder, selbst wenn eine leibliche Schwester vorhanden ist. Und entsprechend geht das Erbe auch weiter an die Söhne des Stiefbruders. Falls es leibliche Brüder und Stiefbrüder gibt, dann haben sie aus dem gleichen Grund das Recht auf gleiche Anteile am Erbe. Solange allerdings die Tochter lebt, hat ihr Sohn noch kein Recht auf das Erbe. Wenn die Töchter keine Söhne haben, können sie das Erbe unter sich aufteilen. Doch zuvor sollten sie die Mitgift für all ihre unverheirateten Töchter davon abzweigen.

Beim Tod einer kinderlosen Ehefrau geht ihr eigener Besitz an ihren Mann und der Besitz, den sie von anderen geerbt hat, geht zurück an die ursprüngliche Linie. Die Frau kann dieses Erbe zu ihrem eigenen Lebensunterhalt oder für religiöse Zwecke verwenden, aber darf es nicht verkaufen oder verschenken. Falls nur noch Mutter und Vater eines Verstorbenen leben, dann geht das Erbe wegen des männlichen Vorrangs an den Vater. So steigt das Erbe, das nicht absteigen kann, wieder auf, und wegen des männlichen Vorrangs geht es nicht in den Stamm der Mutter über. Auch ein Bruder der Mutter bleibt von diesem Erbe ausgeschlossen.

Falls von der Familie des Vaters des Toten keine Erben mehr leben, dann geht es in der erklärten Weise in die Familie des Vaters seiner Mutter ein. Solange eine Stammeslinie der Brahma-Ehefrau oder Sapindas von Vater oder Mutter existieren, solange sind die Nachkommen einer Shiva-Hochzeit (im spirituellen Kreis) nicht zum väterlichen Erbe berechtigt. Oh Geliebte, Frauen und Kinder einer Shiva-Hochzeit haben nur ein Erbrecht auf Lebensunterhalt und Kleidung entsprechend der Größe des Erbes. Denn eine Shiva-Ehefrau hängt ganz und gar von ihrem Ehemann ab. Solange sie tugendhaft lebt, wird er sie mit allem Nötigen versorgen. Doch einen Anspruch auf den Besitz ihres Mannes hat sie nicht. Aus diesem Grund verdient ein Vater, der aus Begierde oder anderen Gründen seine einzige Tochter auf Shiva-Art verheiratet, großen Tadel. Falls eine Shiva-Frau kinderlos stirbt, geht ihr Erbe nach Shivas Gebot an die Sodakas, den Guru und den König. Dabei gelten die Ahnen innerhalb von sieben Generationen als Sapindas, bis zur zehnten Generation als Sodakas und darüber hinaus als Gotrajas.

Wenn ein Teil des Erbes weitervererbt wird, sollte dieser Anteil nach den Regeln weiter geteilt werden. Wenn sozusagen ein Verstorbener erbt, so teilen sich dessen Erben den Anteil, den der Verstorbene geerbt hätte. Wer den Besitz eines anderen erbt, sollte ihm den Totenkuchen (Pinda) opfern, solange er lebt. Dies gilt aber nicht für den Sohn aus einer Shiva-Hochzeit.

So wie in dieser Welt die Regeln der Unreinheit im Falle einer Geburt befolgt werden, so sollte man diese auch für drei Nächte im Falle eines Erbes befolgen. Die Zweifachgeborenen und alle anderen Kasten sollten diese Zeit der Unreinheit vom Tage an beachten, an dem sie davon erfahren, es sei denn, mittlerweile ist mehr als ein Jahr vergangen und es handelt sich nicht um die Eltern oder den Ehemann. Falls in dieser Zeit weitere Zeiten der Unreinheit beginnen, zählt jeweils die längere. Ein unverheiratetes Mädchen sollte die Zeiten der Unreinheit der Familie ihres Vaters beachten. Wenn sie dann verheiratet ist, sollte sie zumindest drei Tage beim Tod ihrer Eltern einhalten.

Oh Kalika, wie eine Ehefrau nach ihrer Hochzeit die Kaste ihres Mannes übernimmt, so bekommt auch ein adoptierter Sohn die Kaste seiner Adoptiveltern. Ein Sohn sollte nur mit dem Einverständnis seiner leiblichen Eltern adoptiert werden, und mit der Adoption werden die Initiationsriten entsprechend der Kaste und Tradition fortgeführt. So bekommt der Adoptivsohn die gleichen Erbrechte am Besitz seiner neuen Eltern und die gleichen Rechte in der Darbringung des Totenopfers (Pinda) wie ein leiblicher Sohn. Dabei gilt das Gebot für die Adoption, das ein Junge nicht älter als fünf Jahre sein und der gleichen Kaste angehören sollte. Wenn ein Bruder den Sohn seines Bruders adoptiert, wird er zum Vater und der leibliche Vater zum Onkel.

Wer das Erbe eines anderen annimmt, sollte dessen Religion und Familientradition folgen und in Freundschaft mit dessen Verwandten leben. Der Sohn einer unverheirateten Frau oder Witwe und sonstige Nachkommen, die gegen die Gebote (des Inzest usw.) geboren wurden, sind nicht erbberechtigt und verlangen auch bei ihrem Tod keine Zeit der Unreinheit. So gibt es auch keine Zeit der Unreinheit beim Tod eines Mannes, der durch Kastration bestraft wurde, oder einer Frau, die durch das Abschneiden ihrer Nase bestraft wurde, oder anderer großer Sünder (Räuber, Trinker, Mörder usw.).

Der König sollte über zwölf Jahre die Familie und den Besitz jener beschützen, die plötzlich verschwunden sind und keiner weiß, wohin. Nach zwölf Jahren sollte für diese Person eine Puppe aus Kusha-Gras geformt und verbrannt werden. Der Sohn oder ein anderer Verwandter sollte eine Zeit der Unreinheit von drei Tagen beachten und dessen Totenriten ausführen. Danach sollte der König den Besitz entsprechend dem Erbrecht aufteilen, andernfalls würde er Sünde ansammeln. Denn der König sollte als Herr seiner Untertanen stets den beschützen, der keinen Beschützer hat, schwach ist und inmitten von Gefahren lebt. Oh Kalika, wenn daher der Mann nach zwölf Jahren dennoch zurückkehrt, sollte er natürlich seine Ehefrau, die Kinder und den Besitz zurückerhalten.

Ein Hausvater sollte niemals ohne das Einverständnis der Erben den unbeweglichen Besitz (von Land, Haus usw.) verschenken oder verkaufen, den er von seinen Vorfahren geerbt hat. Alles andere, was beweglich oder selbst erworben wurde, kann er auch wieder weggeben, auch wenn Söhne, Enkelsöhne, Ehefrau oder Eltern als potentielle Erben lebendig sind. Selbst wenn er diese Dinge für religiöse Zwecke opfert, haben sie kein Recht, auf ihr Erbe zu bestehen. Wer seinen Reichtum für religiöse Zwecke hingegeben hat, darf zwar nach der Verwendung schauen, aber die Dinge nicht zurückfordern, denn der Eigentümer dieses Reichtums ist nun das Dharma selbst. Oh Mutter der Natur, auch der Gewinn, der aus diesem Reichtum fließen mag, sollte dem Dharma gehören. Wenn ein Hausvater aus Zuneigung die Hälfte seines Besitzes einem Fremden oder einem seiner Erben gibt, haben die anderen Erben kein Recht, dies zu verhindern. In gleicher Weise gehört auch der Gewinn, den ein Hausvater aus dem Erbe seiner Vorfahren erwirtschaftet, ihm selbst.

Jeglicher religiöser Verdienst, weltlicher Reichtum und alles Gelernte hängen vom Körper ab, und weil der Körper vom Vater gezeugt wird, ist im Grunde alles väterlicher Besitz (und gehört dem Großen Vater). Was wäre in diesem Sinne selbst gewonnen? Nur für die Welt wurde bestimmt, daß alles, was man als Lohn für eigene Anstrengung erworben hat, als eigener Besitz gilt und dieser Person allein gehört.

Oh Göttin, wer nur die Hand zum Schlag gegen Mutter, Vater, Lehrer oder Großeltern erhebt, sollte niemals ihr Erbe empfangen. Sein Anteil sollte auf die anderen Erben verteilt werden. So sollten auch unfruchtbare oder verkrüppelte Personen kein Erbe empfangen, haben aber ein Recht auf lebenslange Versorgung mit Speise und Kleidung aus diesem Erbe.

Wenn jemand wertvollen Besitz auf der Straße oder anderswo findet, und der Besitzer bekannt wird, sollte der König den Besitz gerechterweise zurückgeben. Falls der Besitzer unbekannt bleibt, wird der Finder zum Besitzer und der König erhält den zehnten Teil des Wertes.

Wenn ein naher Verwandter bereit ist, ein Stück Land zu kaufen, dann sollte es der Besitzer an keinen Fremden verkaufen. Unter den Käufern sind Nachbarn, väterliche Verwandte, Männer aus der gleichen Kaste und andernfalls auch Freunde vorzuziehen. Wenn das Land zu einem festen Preis zum Verkauf steht, und der Nachbar bereit ist, es zu kaufen, dann sollte es kein anderer erhalten. Oh Göttin, wenn das Land ohne Information der Nachbarn verkauft wird, dann hat der Nachbar das Recht, das Land zu den gleichen Bedingungen zu kaufen, sobald er davon erfährt, es sei denn, der neue Käufer hat das Land inzwischen in einen Garten verwandelt, ein Haus gebaut oder ein altes Haus abgerissen.

Ein Mann kann ohne besondere Zustimmung und Bezahlung ein Stück Land kultivieren, das aus dem Wasser aufgetaucht ist, inmitten eines Waldes liegt oder anderweitig schwer zugänglich ist. Wenn das Land aus eigener Kraft kultiviert wurde, dann hat der König als Herr der Erde das Recht auf ein Zehntel des Gewinnes, und der Rest gehört dem Kultivator.

Man sollte keine Teiche anlegen, Brunnen graben, Bäume pflanzen oder Häuser bauen an Stellen, wo sie offensichtlich andere Leute stören. Jeder hat das Recht, aus Teichen, Quellen und Flüssen zu trinken, die den Göttern gewidmet sind. Und jeder, der dort wohnt, darf das Wasser nutzen, doch niemals so, daß es versiegt und andere dursten müssen.

Das Verpfänden oder der Verkauf von Besitz sollte nur mit dem Einverständnis aller erfolgen, die davon abhängig sind. Wenn verpfändeter Besitz mutwillig zerstört wird, dann sollte der König darüber richten, damit der Gläubiger sein Recht erhält. Wer seine Tiere verpfändet, aber sie weiter nutzt, sollte natürlich auch für die Nahrung usw. sorgen. Das Verleihen von Land oder anderen Besitz für Gewinn an andere ist nur gestattet, wenn der Zeitraum und der Gewinn entsprechend festgelegt sind. Wenn irgendwelche Dinge zu unfairen Preisen verkauft werden, kann der König diesen Kauf für ungültig erklären.

Wie dieser Körper nur einmal geboren wird und stirbt, und wie man einen Besitz nur einmal hingeben kann, so sollte eine Frau auch nur einmal heiraten. Und ein Mann, der die Ahnen ehrt, sollte seinen einzigen Sohn nicht (zur Adoption) weggeben, seine einzige Ehefrau nicht verstoßen und auch seine einzige Tochter nicht in einer Shiva-Hochzeit verheiraten.

Was man in den Riten für die Götter und Ahnen oder in Rechtsdingen von einem Stellvertreter machen läßt, gilt als die Tat des Auftragsgebers. Aber das ewige Gesetz gebietet, daß man einen Stellvertreter nicht für die Schuld seines Auftraggebers strafen sollte. Darüber hinaus gilt als höchstes Gebot, daß alles, was im Handel, in der Landwirtschaft, im Handwerk oder sonstigen Werken getan wird, im Einklang mit dem Dharma von Tugend und Gerechtigkeit geschehen sollte. Die Gottheit trägt diese ganze Welt. Wer sie zerstören will, zerstört sich selbst. Und wer sie beschützt, wird von der Gottheit selbst beschützt. Deshalb sollte man in jeder Weise zum Guten der Welt handeln.


Zurück Inhaltsverzeichnis Weiter